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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Marzahn live e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein sieht sein Wirkungsgebiet in der Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes der Marzahner Promenade, der Imageentwicklung Marzahns als lebenswerter Kultur- und Wirtschaftsstandort und der Durchführung von entsprechenden Maßnahmen und Projekten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keine wirtschaftlichen Gewinne.
2. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die Zweck, Aufgaben und Zielen des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- korporativen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können solche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele und Aufgaben des Vereines unterstützen. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag und haben Stimmrecht.
3. Korporative Mitgliedschaft können Einrichtungen, Institute, Organisationen, Unternehmen und andere Körperschaften erwerben, die die Ziele und Aufgaben des Vereines unterstützen. Sie sind verpflichtet, Beitrag zu zahlen. Sie sind mit nur einer Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand angehören.
4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer Ziele und Aufgaben des Vereines in besonderem Maße regelmäßig unterstützt. Fördernde Mitglieder (juristische oder natürliche Personen) sind mit nur einer Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand angehören.
5. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten anzuzeigen ist.
b) Ausschluss, infolge eines groben Verstoßes gegen die Interessen und
die Satzung des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglie-
derversammlung mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied
das von Ausschluss betroffen ist, kann dagegen auf dem ordentlichen
Rechtsweg vorgehen.
c) den Tod des Mitgliedes.
7. Jedes Mitglied verpflichtet sich auf der Grundlage der Satzung:
a) die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Vereines zu fördern
b) die Beiträge zu entrichten.
8. Der Jahresbeitrag und Zahlungsmodus werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
9. Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits gezahlte Beiträge für das Kalenderjahr nicht rückerstattet. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
- dem ersten Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- drei Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und verwaltet das Vermögen des Vereins.
4. Der erste Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind jeweils gemeinsam mit einem Beisitzer vertretungsberechtigt
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand kommissarische Vertreter ernennen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens 1mal im Jahr durchgeführt werden. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich (mittels Brief) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen in ihrem vollen Wortlaut allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor Tagungsbeginn dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
- Ernennung von Rechnungsprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Ausschluß von Mitgliedern
- Verhandlung sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied an die Mitgliederversammlung gestellter Anträge
- Festsetzung von Höhe und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereines
6. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Wahl des Vorstandes muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
7. Eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereines ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen 14 Tagen einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Nachlassverwendung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines darf das Vermögen nur zu einem gemeinnützigen Zweck verwendet werden, der mit den Zielen des bisherigen Vereins in Übereinstimmung steht.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. 11. 2005
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Gründungsmitglieder:
Gunther Rennwanz
Norbert Semsroth
Lutz Nienerowski
Rainer Bosse
Bodo Lützenberg
Jörg Heidemann
Dirk Paulick
Renate Spindler


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